Kirche als Arbeitgeber

Mensch stelle sich vor, er richtet sich nach allen Gesetzen, die es im Lande gibt.

Dann stelle sich mensch vor, dass der Staat mit der Mafia einen Pakt geschlossen hat, wonach die Mafia nach dem Staat der größte Arbeitgeber des Landes ist und in manchen Bereichen oder Regionen ein Monopol auf seine Produkte oder Angebote hat.

Gleichzeitigt gelten für diese Mafia eigene Regeln, die es ihr erlauben, ihren Angestellten (von denen viele gezwungen sind, bei ihr zu arbeiten) vorzuschreiben, welche Religion sie haben, wie sie ihr Privatleben zu gestalten haben, welche Partner sie haben bzw. heiraten dürfen, ob und welche politischen Meinungen sie öffentlich vertreten dürfen. Für ihre Rechte eintreten (streiken) dürfen sie auch nicht.

Was würde mensch von solch einer Mafia halten und von solch einem Staat, der dies geschehen lässt?

Ich welchen Ländern und zu welchen Zeiten würde mensch solch ein Gebaren vermuten?

Mensch braucht nicht weit zu gehen. Dies sind nämlich die Zustände, wie sie in diesem unserem Lande in der Gegenwart herrschen. Der Staat hat den Großkirchen Rechte als Arbeitgeber eingeräumt, die weit hinter das Grundgesetz und die Menschenrechte fallen.

Und die noch lange in diesem rückschrittlichen Land so weiter gehen würden, wenn nicht der Europäische Gerichtshof diese Woche ein Urteil gesprochen hätte, das die schlimmsten Auswüchse bereinigen wird.

 

Kirche als Arbeitgeber

 

Aus einem früheren Beitrag des Wurms:

 „„„Die Ärztin wirkte sehr verunsichert und hatte Angst um ihren Job“, sagte Irmgard Maiworm.“

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/skandal-in-koeln-aggressive-abtreibungsgegner-schicken-detektive-inkliniken/7667064.html

„Die Notärztin hat in einem Zeitungsartikel, in einem Zeitungsinterview davon berichtet, dass eine Ärztin bereits aufgrund der Richtlinie oder der Stellungnahme oder wie Sie es jetzt auch formulieren gekündigt wurde.“

http://www.deutschlandfunk.de/heinen-esser-vergewaltigte-frau-abzuweisen-ist-zutiefst.694.de.html?dram:article_id=234525

„Eine den katholischen Grundsätzen entsprechende Verordnung war im November 2012 vom für die betroffenen Krankenhäuser zuständigen "Ethikrat" erlassen worden. Ärzte, die - dem hippokratischen Eid und ihrem Gewissen folgend - gegen diese Regeln verstoßen, müssen mit ihrer fristlosen Kündigung seitens der Krankenhausleitung rechnen. Eine Ärztin, die in einem ähnlichen Fall gegen die "ethischen" Richtlinien verstoßen haben soll, soll umgehend entlassen worden sein, was die Krankenhausleitungen jedoch bestreiten.“

http://hpd.de/node/14838

„Und solange die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche noch als wichtiges Qualifikationsmerkmal angesehen wird, wie vor kurzem der für die Personalangelegenheiten von etwa 50.000 Mitarbeitern im Erzbistum Köln zuständige Generalvikar Heße bestätigt hat, wird bei den katholischen Einrichtungen kaum Veränderungspotential vorhanden sein.

Es als Qualifikationsmerkmal für einen Herzchirurgen anzusehen, dass er neben seiner fachlichen Qualifikation auch noch gläubiger Katholik sein muss, wie Generalvikar Heße propagiert, erschließt sich dem verständigen Betrachter selbst bei viel gutem Willen und erheblichen geistigen Anstrengungen nicht.“

http://hpd.de/node/14894

Die christlichen Krankenhausverbände DEKV + KKVD betreiben in Deutschland 640 Krankenhäuser mit jährlich über 6 Millionen Patienten und ca. 270.000 Beschäftigten.

http://www.christliche-krankenhaeuser.de/#/wer-wir-sind

Dass die Kirchen ihre Ideologie an den Patienten auszuleben versuchen, ist jetzt bekannt. Vor allem wird den bei ihr Beschäftigten die zu führende Lebensweise aufgezwungen. Carsten Frerk in seinem Buch „Caritas und Diakonie in Deutschland“:

„1960 beschäftigte der Deutsche Caritasverband 137.496 MitarbeiterInnen, im Jahr 2003 sind es 499.313 MitarbeiterInnen - eine Steigerung von 263 Prozent. Das Diakonische Werk beschäftigte Anfang der 1970er Jahre 175.000 MitarbeiterInnen, 2002 waren es 452.244 Beschäftigte. ein Anstieg um 160 Prozent. Zusammen sind also bei den beiden Verbänden aktuell insgesamt mehr als 950.000 Menschen in Lohn und Arbeit. Nach den Zahlen der für die Wohlfahrtsverbände zuständigen Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sind es sogar 1,45 Millionen Menschen, die von konfessionellen Organisationen außerhalb der Kirchen beschäftigt werden (denn das Kolpingwerk und andere große eigenständige Organisationen sind nicht Mitglied in den konfessionellen Großverbänden).“

http://www.carstenfrerk.de/wb/buecher/caritas-und-diakonie-in-deutschland.php#Inhalt

Die Kirchen leben in einem weitest gehend rechtsfreien Raum, in dem das deutsche Grundgesetz nicht gilt. Anbei einige Gründe, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ansicht der Kirchen und damit der Gerichte und damit des deutschen Volkes rechtfertigen (es geht hier nicht um Priester, sondern auch um solche Leute wie Anstreicher, Buchhalter oder Bierbrauer):

- Kirchenaustritt

- Sympathien für oder Mitgliedschaft in „kirchenfeindlichen“ Organisationen

- Homosexualität

- Nicht-Taufe der Kinder

- Wiederverheiratung eines Geschiedenen bzw. die Verheiratung mit einem Geschiedenen

- das Versprechen der Leiterin eines protestantischen Kindergartens gegenüber ihrem Verlobten, die gemeinsamen Kinder katholisch zu erziehen

Diese Kündigungen sind schon schlimm genug, die gerade in ländlichen Gebieten einem Berufsverbot gleichkommen können. Genauso schlimm ist die erzwungene Heuchelei der nicht-gekündigten Arbeitnehmer. Die zwangsläufigen Folgen sind Desinteresse an politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen sowie Entladung der Spannungen an den Nächsten.

Natürlich haben die Kirchen gewaltigen Einfluss in der Politik. Wie sich darin zeigt, dass die deutsche Regierung von der EU gezwungen werden musste, die „Pille danach“ rezeptfrei geben zu lassen. Der politische Einfluss zeigt sich auch darin, dass gerade in Bundesländern mit Dauer-Regierung christlicher Parteien wie es etwa Bayern und Baden-Württemberg sind bzw. waren, die für Schulen und Hochschulen zuständigen Minister meistens aus kirchlichen Organisationen stammen oder ihnen zumindest nahe stehen. Ein Atheist, der in diesen Ländern eine Professoren-Stelle antreten möchte, wird Schwierigkeiten bekommen. Wer sich näher dafür interessiert, sei an Franz Buggles Buch „Denn sie wissen nicht was sie glauben – Oder warum man redlicherweise nicht mehr Christ sein kann“ verwiesen.

Kurzum: in einem anderen Kulturkreis wird so etwas „Scharia“ genannt. Es gibt einen Ausdruck für die Zustände, wenn der christliche Einfluss auf die Gesellschaft sehr groß ist: „finsterstes Mittelalter“.“

http://www.ansichten-eines-regenwurms.de/150-der-apotheker-danach.html

 

Ingrid Matthäus-Meier und die Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ (GerDiA)

 

 

Aus dem Flugblatt der Kampagne, die 2012 gestartet wurde:

„Die Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ (GerDiA) setzt sich für Weltanschauungsfreiheit in der Arbeitswelt ein. Sie fordert, die Gültigkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf kirchliche Sozialeinrichtungen auszuweiten, damit die dort Beschäftigten zukünftig ihre private Lebensführung nicht mehr an kirchlichen Vorgaben ausrichten müssen und die üblichen Mitbestimmungsrechte erhalten.

 

Religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz

 

Noch heute, im Jahr 2012, gibt es in Deutschland über eine Million Arbeitsplätze, zu denen Juden keinen Zugang haben. Auch Muslime und Buddhisten werden nicht eingestellt. Und Konfessionslose erst recht nicht.

Den meisten Menschen dürfte dies als klarer Verstoß gegen den Geist der Antidiskriminierungsbestimmungen erscheinen, aber in den weitestgehend öffentlich finanzierten Sozialeinrichtungen der Kirchen ist dieser Zustand alltägliche Realität. Dabei geht es keineswegs um kirchliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie Seelsorge und Verkündigung, sondern um Ärzte und Kindergärtnerinnen, Krankenpfleger und Bürokräfte, Reinigungspersonal und Hausmeister.

Sie alle müssen nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten. Auch ihr Privatleben müssen sie nach den Moralvorstellungen der Kirche ausrichten. Falls sie dagegen verstoßen, droht ihnen die Kündigung. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung führt ebenso zur Entlassung wie (in katholischen Einrichtungen) die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder das öffentliche Bekenntnis zu einer homosexuellen Partnerschaft.

Doch nicht nur die individuellen Bürgerrechte der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen sind eingeschränkt, es gibt dort auch keinen Betriebsrat und sie haben kein Streikrecht.

 

Der sogenannte Dritte Weg

 

Grundlage des „kirchlichen Arbeitsrechts“ ist die in der Adenauer-Zeit getroffene Festlegung, dass das Betriebsverfassungsgesetz in kirchlichen Einrichtungen, in Caritas und Diakonie, keine Anwendung findet (BetrVG § 118, Abs. 2) – im Unterschied zu sog. Tendenzunternehmen wie die AWO, für die (nach BetrVG § 118, Abs. 1) das Betriebsverfassungsgesetz in eingeschränkter Form gilt. Hier nimmt die Kirche für sich in Anspruch, einen sog. Dritten Weg zu gehen.

Dieser unterstellt, dass in kirchlichen Einrichtungen eine „konfessionelle Dienstgemeinschaft“ besteht, weshalb sich die Beschäftigten auch in ihrem Privatleben an kirchlichen Vorgaben orientieren und als Arbeitnehmer auf Mitbestimmung und Streikrecht verzichten müssen.

Dies trifft auch auf die vielen Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft zu, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und deren Arbeitsalltag sich in keiner Weise von dem anderer Krankenhäuser, Altenheime oder Sozialstationen unterscheidet.

Die Folgen liegen auf der Hand: Wer nicht religiös ist oder der „falschen“ Religionsgemeinschaft angehört, ist von diesen Arbeitsplätzen ausgegrenzt. In einigen Berufen ist bereits die Ausbildung so weitgehend in konfessioneller Hand, dass in bestimmten Regionen ein de facto-Berufsverbot vorliegt. Diese systematische Diskriminierung ist ein Skandal, der beendet werden muss!

 

Sozialeinrichtungen sind keine kirchlichen Einrichtungen!

 

Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten oder Beratungseinrichtungen müssen auf die Bedürfnisse der Patienten, Betagten, Kinder und Ratsuchenden ausgerichtet sein. Aus deren Interessen ergeben sich die qualitativen Standards, an denen die Arbeit ausgerichtet sein und nach denen das Personal ausgesucht werden muss. Die Religionszugehörigkeit darf keine Rolle dabei spielen, ob ein qualifizierter, engagierter Mensch eine Arbeitsstelle erhält oder nicht.

 

Ärzte „verkündigen“ nicht, sie behandeln Patienten!

 

Ärztinnen, Altenpfleger, Kindergärtnerinnen oder Schuldnercoaches haben keinen Verkündigungsauftrag. Sie heilen Kranke, pflegen Alte, erziehen Kinder oder beraten verschuldete Menschen – wer der evangelischen oder katholischen Kirche nicht angehört, ist dadurch für diese Tätigkeiten ebenso wenig disqualifiziert wie Menschen, die ein zweites Mal heiraten oder in einer homosexuellen Partnerschaft leben.

 

Antidiskriminierungsbestimmungen müssen konsequent umgesetzt werden!

 

Die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland und Europa sind eindeutig: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ (Artikel 3 des Deutschen Grundgesetzes). „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, (…) der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten“ (Artikel 21 der Charta der Grundrechte der europäischen Union).

 

Wir fordern:

 

- Die religiöse Diskriminierung in der Arbeitswelt muss ein Ende haben! In allen Sozialeinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, müssen die Grundrechte, insbesondere Religions- und Weltanschauungsfreiheit, gewährleistet sein.

- Das Betriebsverfassungsgesetz muss auch für kirchliche Sozialeinrichtungen gelten. Es ist nicht einzusehen, weshalb für kirchliche Einrichtungen andere Bestimmungen gelten sollten als für die AWO. Der „besondere Tendenzschutz“ für Religionsgemeinschaften (BetrVG § 118, Abs. 2) muss aufgehoben werden.

- Angestellte kirchlicher Institutionen sollen die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer haben, also einen Betriebsrat bilden und streiken dürfen.

- Religionsgesellschaften als Arbeitgeber im sozialen oder medizinischen Bereich dürfen nicht in die private Lebensführung ihrer Angestellten eingreifen.

- Mittelfristig sind Bund, Länder und Gemeinden aufgefordert, für ein weltanschaulich neutrales Angebot sozialer Dienstleistungen zu sorgen. Die sozialen Institutionen bilden noch immer die weltanschauliche Situation der 50er Jahre ab, mittlerweile gibt es in Deutschland jedoch mehr konfessionsfreie Menschen als Katholiken oder Protestanten. Dem muss die Politik Rechnung tragen.“

https://www.giordano-bruno-stiftung.de/sites/gbs/files/download/gerdia-flyer.pdf

 

Hintergrund und Inhalt des Urteils

 

„Mit dem Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen (Rechtssache C‑414/16). Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt und damit von der Geltung des Unions- und des staatlichen Rechts ausgenommen ist und was nicht. Ingrid Matthäus-Maier, ifw-Beirätin und Sprecherin der Kampagne "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA) und Jacqueline Neumann (ifw) erläutern das Urteil.

Hintergrund des Urteils der Luxemburger Richter ist ein Rechtsstreit zwischen Frau Egenberger und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. über eine von Frau Egenberger erhobene Klage auf Entschädigung für eine Benachteiligung aus Gründen der Religion, welche sie nach ihrem Vorbringen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erlitten hat. Das Arbeitsgericht Berlin sprach der Klägerin mit Urteil vom 18. Dezember 2013 eine Entschädigung zu (Az.: 54 Ca 6322/13). Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unterlag sie dann jedoch auf die Berufung der Beklagten hin. In seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (Az.: 4 Sa 238/14) entschied das Gericht, dass die Ungleichbehandlung der Klägerin gerechtfertigt sei und Europäisches Recht dem nicht entgegenstünde. Das daraufhin angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) strengte ein Vorabentscheidungsverfahren an, welches Grundlage des aktuellen EuGH-Urteils vom 17.04.2018 ist.

Das BAG ersuchte den EuGH um Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Antidiskriminierungs-Richtlinie (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000, L 303, S. 16). Die Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) zur Bekämpfung von unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und zielt darauf, dass Opfer entsprechender Diskriminierungen einen angemessenen Rechtsschutz zur Verfügung haben. Die Umsetzung dieser wichtigen EU-Richtlinie zum Diskriminierungsschutz ins nationale Recht erfolgte durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches im Jahr 2006 in Kraft trat.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG lautet (Herv. d.Verf.):

"Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen (...) beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund."

Die Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 erfolgte durch § 9 AGG. Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens wies das BAG darauf hin, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nach dem ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers mit § 9 AGG in der Weise in deutsches Recht habe umgesetzt werden sollen, dass die bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beibehalten würden. Diese Entscheidung habe der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum kirchlichen Privileg der Selbstbestimmung getroffen. In Ausübung dieses "Selbstbestimmungsrechts" verfolgen die beiden Großkirchen seit 1976/77 den sogenannten Dritten Weg. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses beschränken. Demzufolge wäre in dem Fall, dass das kirchliche Selbstverständnis selbst zwischen "verkündigungsnaher" und "verkündigungsferner" Tätigkeit unterscheide, nicht zu überprüfen, ob und inwieweit diese Differenzierung gerechtfertigt sei. Selbst wenn ein kirchliches Selbstverständnis beinhalten würde, dass sämtliche Arbeitsplätze unabhängig von ihrer Art nach der Religionszugehörigkeit zu besetzen wären, wäre dies ohne weiter gehende gerichtliche Kontrolle hinzunehmen.

Dementsprechend hatte auch das Evangelische Werk im Rahmen des Verfahrens argumentiert, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nach § 9 AGG gerechtfertigt sei. Das Recht, die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zu verlangen, sei Ausfluss des durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Nach Auffassung von Kirchenrechtlern überschreitet bereits eine Sachprüfung eine rote Linie und verletzt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Das BAG hegte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts. Glücklicherweise, muss man sagen, denn durch die Vorlage erhielt der EuGH 18 Jahre nach Erlass der Richtlinie erstmalig die Möglichkeit, über die Ausnahmeregelung zugunsten der Kirchen in Art. 4 Abs. 2 zu entscheiden. Er ist dabei (wie üblich) dem Gutachten seines Generalanwalts gefolgt und hat für Recht erkannt:

"1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. 9 und 10 sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

3. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art.21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt."

Fordert ein kirchlicher Arbeitgeber also bei der Einstellung von einem Bewerber die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, ist diese Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung nunmehr gerichtlich voll überprüfbar. In jedem Einzelfall muss vom erkennenden Gericht beurteilt werden, ob die drei Kriterien "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" angesichts des Ethos der Organisation erfüllt sind, wobei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sei. Die Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung hängt also vom objektiv überprüfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit ab. Ein solcher Zusammenhang kann nach dem EuGH dann anzunehmen sein, wenn der Bewerber mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche befasst werden soll oder einen Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag leisten muss. Ferner, wenn der Bewerber auf der zu besetzenden Stelle später für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen hat. Entscheidend ist also die Nähe zum Verkündigungsauftrag.

Der EuGH kritisiert die anders lautende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scharf, indem er feststellt, dass die Kontrolle der Einhaltung der Kriterien der Richtlinie völlig ins Leere ginge, wenn sie in Zweifelsfällen keiner unabhängigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obläge, sondern der Organisation, die eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung vorzunehmen beabsichtigt. Diese Klarheit ist erfreulich, denn von säkularer Seite ist die extensive Auslegung des Selbstbestimmungsrechts dahingehend, dass die Kirchen in vielen Bereichen, einschließlich des Strafrechts, als Richter in eigener Sache agieren dürfen, immer wieder kritisiert worden.

Da die Antidiskriminierungsrichtlinie zwischen den an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien nicht unmittelbar gilt, muss das BAG nunmehr die einschlägige nationale Regelung des § 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit der Richtlinie, wie sie vom EuGH interpretiert worden ist, auslegen. Sollte dies dem Wortlaut nach nicht möglich sein, hat das BAG die Regelung unangewendet zu lassen. Der EuGH betont, dass dieser Grundsatz auch dann gälte, wenn eine nationale Vorschrift in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist. Denn Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU, der das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz betrifft, ebenso wie Art. 21 der Charta entfalten aus sich heraus Wirkung und sind zwingend. Sie verleihen ohne Umsetzung ins nationale Recht dem Einzelnen ein Recht, das er als solches geltend machen kann. Eine deutliche Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG.

Sollte das BAG im Ausgangsverfahren zu dem (naheliegenden) Ergebnis kommen, dass die Regelung des AGG nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, stünde Frau Egenberger nach dem Unionsrecht auch die Möglichkeit offen, gegen Deutschland eine Klage auf Schadensersatz aus Staatshaftung zu erheben.“

https://hpd.de/artikel/katholisch-operieren-evangelisch-fenster-putzen-war-gestern-15493

 

Auswirkungen des Urteils

 

Ingrid Matthäus-Maier und Jacqueline Neumann: „Die Dimension des Urteils der Luxemburger Richter wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die christlichen Großkirchen bei gesundheitlichen, karitativen und pädagogischen Einrichtungen z. T. sehr weitgehend dominieren. Die Träger der sogenannten freien Wohlfahrtspflege sind hauptsächlich kirchlich gebunden (Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, S. 199). Der Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk der EKD sind die größten Einrichtungen dieser Art. Mit jeweils ca. 617.193 (Stand 2014) bzw. 464.828 Mitarbeitern (Stand 2015) beschäftigen sie ca. 63 Prozent der Menschen, die in der Wohlfahrtspflege insgesamt (1,724 Mio. Menschen) arbeiten (fowid, Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland, 2016).

Gemeinsam ist allen Wohlfahrtsverbänden ihre finanzielle Abhängigkeit vom Staat. Bezüglich der Finanzierung dieser Wohlfahrtseinrichtungen stellt Carsten Frerk in seinem Standardwerk "Caritas und Diakonie in Deutschland" fest, dass die Kirchen lediglich 1,8 Prozent zur Finanzierung von Caritas und Diakonie beitragen (sogenannte "Kirchenquote").

Für konfessionsfreie Arbeitnehmer, die im gesundheitlich-sozialen Bereich tätig sein wollen, hat diese konfessionelle Dominanz bis dato massive Einschränkungen mit sich gebracht – obwohl die entsprechenden Einrichtungen auch aus ihren Steuergeldern finanziert werden. Doch mit dem Grundsatz "Katholisch operieren – evangelisch Fenster putzen" ist nunmehr Schluss. Durch das Urteil wird konfessionsfreien Ärztinnen und Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen und Bürokräften, Reinigungspersonal und Hausmeisterinnen etc. ein neuer Zugang zu dem von kirchlichen Organisationen dominierten sozialen Arbeitsmarkt eröffnet. Dies betrifft insbesondere die größte weltanschauliche Gruppe in Deutschland, die Gruppe der Konfessionsfreien, positiv, welche im Jahr 2016 um weitere 380.000 Personen wuchs und gegenwärtig 36,2 Prozent der Gesamtbevölkerung stellt.

Ingrid Matthäus-Maier fordert nach der Entscheidung Bund, Länder und Gemeinden überdies auf, mittelfristig für ein weltanschaulich neutrales Angebot sozialer Dienstleistungen zu sorgen. Die sozialen Institutionen bilden noch immer die weltanschauliche Situation der 50er Jahre ab, mittlerweile gibt es in Deutschland jedoch mehr konfessionsfreie Menschen als Katholiken oder Protestanten. Dem muss die Politik Rechnung tragen. Zudem muss die religiöse Diskriminierung in der Arbeitswelt insgesamt ein Ende haben. In allen Sozialeinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, müssen die Grundrechte, insbesondere Religions- und Weltanschauungsfreiheit, gewährleistet sein. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung darf nicht mehr zu einer Entlassung führen, wie (in katholischen Einrichtungen) die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder das öffentliche Bekenntnis zu einer homosexuellen Partnerschaft.

Insbesondere der letztgenannte Punkt scheint seit dem gestrigen Urteil auch nicht mehr nur säkulares Wunschdenken zu sein. Denn in wenigen Monaten könnte der EuGH in dem sogenannten Chefarzt-Fall auch die Kündigungspolitik kirchlicher Arbeitgeber für europarechtswidrig erklären und hier für Reformen sorgen. Es wäre jedenfalls eine konsequente Fortschreibung des Urteils zur Einstellungspolitik.

Wünschenswert wäre nach Ansicht der Autorinnen zudem, wenn das BVerfG die Entscheidung zum Anlass nehmen würde, darüber nachzudenken, ob nicht aus dem "Selbstbestimmungsrecht" der Kirchen mit Blick auf die Grundrechte und einen umfassenden Diskriminierungsschutz zukünftig wieder dasjenige "Selbstverwaltungsrecht" werden müsste, welches dem Wortlaut nach einzig und allein in Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Mit guten Gründen kann man überdies die Auffassung vertreten, dass solche nach außen gerichteten Tätigkeiten wie die von Caritas und Diakonie weder unter die Religionsausübungsfreiheit noch das Selbstbestimmungsrecht fallen. Es bedürfte nur einer Änderung der Rechtsprechung des BVerfG, notfalls einer (klarstellenden) Ergänzung des Art. 137 Abs. 3 WRV, wonach das normale Arbeitsrecht (d. h. einschließlich des normalen arbeitsrechtlichen Tendenzschutzes) auch für Sozialeinrichtungen der Religionsgemeinschaften gilt, wenn diese sich der staatlichen Rechtsordnung bedienen. Damit würden viele Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten entfallen.“

https://hpd.de/artikel/katholisch-operieren-evangelisch-fenster-putzen-war-gestern-15493

 

Vom Mittelalter in die Neuzeit?

 

Wie sehr Deutschland in gesellschaftlicher Hinsicht hinterbänklerisch ist, hatte der Wurm schon mehrfach beschrieben. Im Verhältnis Staat – Großkirchen unter anderem hier:

http://www.ansichten-eines-regenwurms.de/281-gottes-diener.html

http://www.ansichten-eines-regenwurms.de/203-kirchensteuer.html

http://www.ansichten-eines-regenwurms.de/194-verweigerte-hilfeleistung.html

http://www.ansichten-eines-regenwurms.de/150-der-apotheker-danach.html

Das lässt sich auch daran erkennen, ob bzw. wie der politisch-mediale Komplex sich zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes geäußert hat. Direkt oder indirekt betrifft dieses Urteil Millionen Menschen. Keinem schadet es, aber sehr vielen nutzt es.

Indem Europa Deutschland zwingt, sich an die Menschenrechte zu halten, besteht zumindest in diesem Bereich die Möglichkeit eines gesellschaftlichen Fortschritts.

Ralf Rosmiarek: „Zugleich macht ein Blick in die Industrie- wie Nachbarstaaten Mut. Norwegen, Australien, Schweden, Kanada, Niederlande, Dänemark, Japan, die Schweiz zählen zu den am meisten religionsfreien Ländern auf der Erde. Nach dem "Human Development Report" der Vereinten Nationen (2016) gehören sie ebenso zu den erfolgreichsten und gesündesten Gesellschaften hinsichtlich Lebenserwartung, Pro-Kopf-Einkommen, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Bildung. Die Raten der Kindersterblichkeit und Tötungsdelikte sind ebenfalls wesentlich geringer als in Gemeinschaften mit stärkerer religiöser Bindung.

Die fünfzig Staaten, die an letzter Stelle in dem UN-Bericht zur menschlichen Entwicklung rangieren, sind jedenfalls fest religiös orientiert. Religiöse Verwurzelungen erweisen sich einmal mehr, nicht allein im politischen Alltagsgeschäft, als lebensfremd und lebensfeindlich (Sterbehilfe, Stammzellenforschung, Abtreibung etc.).

Sollten wir tatsächlich das Gespräch über menschliches Glück, Wohlergehen und Ethik in der Art und Weise des ersten Jahrhunderts unserer Zeit oder noch früherer Zeiten führen oder sollten wir die Debatte aufnehmen, mit Argumenten der Wissenschaft und Philosophie, die dem 21. Jahrhundert taugen?“

https://hpd.de/artikel/uber-fortdauernde-und-unzeitgemasse-beziehung-15499

Bei der Aufzählung der „am meisten religionsfreien Ländern auf der Erde“ ist noch hinzuzufügen, dass dort religiöse Einrichtungen entweder gar nicht oder sehr viel weniger als in Deutschland im sozial-pädagogischen Bereich tätig sind. Wer nicht mit religiös betriebenen Kindergärten, Krankenhäusern, psychologischen Beratungen oder Pflegeheimen in Berührung kommen möchte, hat in jenen Ländern gute Chancen. In Deutschland ist das (je nach Region) meistens unmöglich.

 

 

Ich bin Philanthrop, Demokrat und Atheist. Rupert Regenwurm